Satzung
§ 1 NAME, SITZ
Der Verein führt den Namen "DOULA - Verein für Geburt in Würde und Menschlichkeit" und hat seinen Sitz in Bonn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2a VEREINSZWECK UND ZIELE
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
2. Zwecke des Vereins sind
a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere im Hinblick auf die Förderung von Alternativen in der Geburtshilfe in Verbindung mit einer natürlichen Geburt.
b) die Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: die Förderung der Gesundheit von Frauen und Kindern vor, während und nach der Geburt, die Erweiterung und Verbesserung von Informationsmöglichkeiten und Beratungsangeboten für Schwangere und ihre Partner/Familien, die kontinuierliche und ganzheitliche Betreuung in der Schwangerschaftsvorsorge, Hebammengeburtshilfe und Wochenbettpflege als Basis für gesundheitsorientierte Geburtshilfe, die Hilfestellung bei individuellen psychischen und physischen Problemen innerhalb der sensiblen frühkindlichen Phase, die Unterstützung bei der Entwicklung von Fähigkeiten, Strategien und Ressourcen beim Aufbau einer eigenverantwortlichen und partnerschaftlichen familiären Lebensführung, die Stärkung des Selbstvertrauens von Frauen und jungen Familien in der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Umgang mit dem Neugeborenen Die Vereinsziele werden u.a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
4. Unterhalt eines Geburtshauses / Zentrums für Primärgesundheit, Beratungs- und Kursangebote für werdende Eltern, junge Familien, Kinder und Jugendliche, Gesprächskreise und Seminare zum Thema Gesundheit und Entwicklung von Neugeborenen und Kleinkindern, Informationsveranstaltungen für alle Altersgruppen, Hebammenforschungsprojekte, Fortbildungsangebote für Hebammen und andere Berufsgruppen rund um Geburt und Familie, Begleitung von Frauen und Familien während und nach einer glücklosen Schwangerschaft
§ 2b SELBSTLOSIGKEIT, MITTELVERWENDUNG, VERGÜTUNG FÜR VEREINSTÄTIGKEIT
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten grundsätzlich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mittel, die dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke zur Verfügung stehen, sind: Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden, Stiftungsmittel und sonstige Einnahmen.
- Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder berechtigt, Aufwandsentschädigungen aus der "Ehrenamtspauschale" nach§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu erhalten. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsdauer.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann nur jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ihre Mitwirkung auf ihre finanzielle Unterstützung und ihren Rat beschränken. Die Fördermitgliedschaft endet ohne Kündigung nach Ablauf eines Jahres. Auf Wunsch kann sie verlängert werden oder in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.
- Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 4 AUFNAHME
- Anträge auf Mitgliedschaft in dem Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Gleichzeitig müssen Satzung und Geschäftsordnung des Vereins anerkannt werden.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 5 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung, die mindestens drei Monate vor Ablauf des Jahres beim Vorstand eingegangen sein muss.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 BEITRÄGE
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der festgesetzte Jahresbeitrag wird bis 31.03. des Kalenderjahres fällig. Näheres kann die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung regeln.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat und Ausschüsse berufen.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung stellt den Zusammenschluss aller Mitglieder des Vereins dar und setzt sich mindestens einmal jährlich zusammen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Beratung und Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins.
- Entgegennahme des Jahresberichtes.
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Vorjahres sowie die Entlastung des Vorstandes.
- Die Wahl des Vorstandes und des Beirates.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Verabschiedung bzw. Änderung der Beitragsordnung.
- Die Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung.
- Die Entscheidung über die Entgeltlichkeit einer Vereinstätigkeit von Mitgliedern bzw. Vorstandsmitgliedern sowie die Vertragsinhalte und die Vertragsdauer.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
§ 9 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich innerhalb des 1. Halbjahres vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Als "Textform" gilt auch das Versenden der Einladung per E-Mail. Die Einladung gilt mit dem auf die Absendung folgenden nächsten Werktag als zugestellt.
- Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 aller Mitglieder unter Angabe von Gründen in Textform verlangt wird.
- Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- Der Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung (Einladung) angegeben sein.
§ 10 BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG, PROTOKOLL
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem zu Beginn der Versammlung gewählten Protokollführer und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
- In Fällen, in denen keine Einberufungspflicht nach § 9 Nr. 1 und Nr. 2 der Satzung besteht, kann der Vorstand, sofern die Einberufung einer Mitgliederversammlung für eine Beschlussfassung unverhältnismäßig erscheint, eine Abstimmung der Mitgliederversammlung über einen Beschlussvorschlag in Textform per Post oder per E-Mail durchführen lassen. Den Mitgliedern ist eine Frist von mindestens 7 Werktagen für die Abstimmung einzuräumen. Über das Ergebnis einer solchen Abstimmung sind alle Mitglieder per Post oder per E-Mail zu informieren. Die Antworten der einzelnen Mitglieder zur Abstimmungsfrage sind zu archivieren.
§ 11 DER VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus drei bis sechs gleichberechtigten Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder bei einer Sitzung anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird ein Protokoll über die Beschlüsse verfasst und von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterschrieben.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins auf eine GeschäftsführerIn übertragen. Die GeschäftsführerIn kann nicht Vorstandsmitglied sein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
- Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Sie berufen und leiten die Mitgliederversammlung. Sie regeln alle Geschäfte des Vereins und sind dazu verpflichtet, der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vorstandes zu berichten.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand kann einstimmig ein einzelnes Vorstandsmitglied für einzelne Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
§ 12 DER BEIRAT
- Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung können einen Beirat einrichten, dessen Aufgabe es ist, den Verein und seine Arbeit durch Anregung und Beratung zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung berufen.
- Dem Beirat können ordentliche und fördernde Vereinsmitglieder angehören sowie solche Personen, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Funktionen die Möglichkeit haben, sich für die Belange des Vereins in der Öffentlichkeit einzusetzen.
- Der Beirat wird über die Arbeit des Vereins informiert. Die Mitglieder des Beirates können beratend zu Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen der Ausschüsse hinzugezogen werden.
§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine Mitgliederversammlung, zu der alle ordentlichen Mitglieder wie in § 9 beschrieben eingeladen wurden. Für den Beschluss der Auflösung ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV), Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.