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Satzung

§ 1 NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen „DOULA e.V. - Verein für Geburt in Würde und Menschlichkeit“ und hat seinen Sitz in Bonn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2a VEREINSZWECK UND ZIELE

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Zwecke des Vereins sind:
    1. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere im Hinblick auf die Förderung von Alternativen in der Geburtshilfe in Verbindung mit einer natürlichen Geburt
    2. die Förderung der Kinder-, Jugend-, und Familienhilfe
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
  • die Förderung der Gesundheit von Frauen und Kindern vor, während und nach der Geburt,
  • die Erweiterung und Verbesserung von Informationsmöglichkeiten und Beratungsangeboten für Schwangere und ihre Partner/Familien,
  • die kontinuierliche und ganzheitliche Betreuung in der Schwangerschaftsvorsorge, Hebammengeburtshilfe und Wochenbettpflege als Basis für gesundheitsorientierte Geburtshilfe,
  • die Hilfestellung bei individuellen psychischen und physischen Problemen innerhalb der sensiblen frühkindlichen Phase,
  • die Unterstützung bei der Entwicklung von Fähigkeiten, Strategien und Ressourcen beim Aufbau einer eigenverantwortlichen und partnerschaftlichen familiären Lebensführung,
  • die Stärkung des Selbstvertrauens von Frauen und jungen Familien in der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Umgang mit dem Neugeborenen.

Die Vereinsziele werden u.a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Unterhalt eines Geburtshauses und Zentrum für Primärgesundheit,
  • Beratungs- und Kursangebote für werdende Eltern, junge Familien, Kinder und Jugendliche,
  • Gesprächskreise und Seminare zum Thema Gesundheit und Entwicklung von Neugeborenen und Kleinkindern,
  • Informationsveranstaltungen für alle Altersgruppen,
  • Hebammenforschungsprojekte,
  • Fortbildungsangebote für Hebammen und andere Berufsgruppen rund um Geburt und Familie,
  • Begleitung von Frauen und Familien während und nach einer glücklosen Schwangerschaft.

§ 2b SELBSTLOSIGKEIT, MITTELVERWENDUNG, VERGÜTUNG FÜR VEREINSTÄTIGKEIT

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Die Mittel, die dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke zur Verfügung stehen, sind: Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden, Stiftungsmittel und sonstige Einnahmen.
  6. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  7. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder berechtigt, Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu erhalten. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsdauer.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder:
    1. Ordentliches Mitglied kann nur jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt.
    2. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ihre Mitwirkung auf ihre finanzielle Unterstützung und ihren Rat beschränken. Die Fördermitgliedschaft endet ohne Kündigung nach Ablauf eines Jahres. Auf Wunsch kann sie verlängert werden oder in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.
    3. Bei besonderen Verdiensten um den Verein kann einem Mitglied durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
    4. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 AUFNAHME

  1. Anträge auf Mitgliedschaft in dem Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Gleichzeitig müssen Satzung und Geschäftsordnung des Vereins anerkannt werden.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung, die mindestens drei Monate vor Ablauf des Jahres beim Vorstand eingegangen sein muss.
  3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verein schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 BEITRÄGE

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der festgesetzte Jahresbeitrag wird bis 31.03. des Kalenderjahres fällig. Näheres kann die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung regeln.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen nach seinem Ermessen zeitlich begrenzt oder auf Dauer Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen. Er kann auf Beitragszahlungen ganz oder teilweise verzichten.
  3. Der Vorstand kann verbindlich beschließen, auf welche Art und Weise der Mitgliedsbeitrag zu zahlen ist. Von Mitgliedern, welche die verbindliche Zahlungsweise nicht verwenden, muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Verein vorliegen.
  4. Die Höhe und die Art und Weise der Zahlung der Beiträge kann in einer Beitragsordnung festgesetzt werden.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat und Ausschüsse berufen.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung stellt den Zusammenschluss aller Mitglieder des Vereins dar und setzt sich mindestens einmal jährlich zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  • Beratung und Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins
  • Entgegennahme des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Vorjahres
  • Die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
  • Die Wahl des Vorstandes und des Beirates
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitragsordnung
  • Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über Entgeltlichkeit einer Vereinstätigkeit von Mitgliedern bzw. Vorstandsmitgliedern sowie die Vertragsinhalte und die Vertragsdauer
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

     3.  Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannten virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Eine Kombination aus Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich, indem  den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. In welcher Form die Mitgliederversammlung stattfinden soll gibt der Vorstand bei Einladung bekannt.

§ 9 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich innerhalb des 1. Halbjahres vom Vorstand einberufen werden. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, solange die Mitgliederversammlung keinen anderen wählt.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 10 Prozent der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  4. Der Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung (Einladung) angegeben sein.
  5. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Sendedatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  6. Bis vor Beginn der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Nicht als Dringlichkeitsanträge aufgenommen werden können Anträge mit folgenden Inhalten: Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für die Mitglieder.

§ 10 BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG, PROTOKOLL

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wird die Versammlung online abgehalten, steht eine mit elektronischen Kommunikationsmitteln abgegebene Stimme der persönlichen Stimmrechtsausübung gleich.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit den Beschlüssen und den Ergebnissen der Abstimmungen zu führen. Das Protokoll ist von dem zu Beginn der Versammlung gewählten Protokollführer und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
  5. In Fällen, in denen keine Einberufungspflicht nach §9 Abs. 1 und 2 der Satzung besteht, kann der Vorstand, sofern die Einberufung einer Mitgliederversammlung für eine Beschlussfassung unverhältnismäßig erscheint, eine Abstimmung der Mitgliederversammlung über einen Beschlussvorschlag in Textform per Post oder per E-Mail durchführen lassen. Den Mitgliedern ist eine Frist von mindestens 7 Werktagen für die Abstimmung einzuräumen. Über das Ergebnis einer solchen Abstimmung sind alle Mitglieder per Post oder per E-Mail zu informieren. Die Antworten der einzelnen Mitglieder zur Abstimmungsfrage sind zu archivieren.

§ 11 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sechs gleichberechtigten Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand kann einstimmig ein einzelnes Vorstandsmitglied für einzelne Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
  4. Vorstandssitzungen finden in der Regel monatlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand oder einer vom Vorstand beauftragten Person unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  5. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder bei einer Sitzung anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird ein Protokoll über die Beschlüsse verfasst und von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterschrieben.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins auf eine Geschäftsführung übertragen. Die Geschäftsführung darf nicht Vorstandsmitglied sein und ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
  8. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Dieser regelt alle Geschäfte des Vereins und ist dazu verpflichtet, der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vorstandes zu berichten.
  9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  10. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Vorstand kooptieren.
  11. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  12. Die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  13. Die Mitglieder des Vorstandes haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.
  14. Sind die Mitglieder des Vorstandes einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  15. Der Vorstand kann Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenzen durchführen und einzelne Beschlüsse in einem Umlaufverfahren fassen, sofern die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einverstanden sind.

§ 12 DER BEIRAT

  1. Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung können einen Beirat einrichten, dessen Aufgabe es ist, den Verein und seine Arbeit durch Anregung und Beratung zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung berufen.
  2. Dem Beirat können Ehrenmitglieder, ordentliche und fördernde Vereinsmitglieder angehören sowie solche Personen, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Funktionen die Möglichkeit haben, sich für die Belange des Vereins in der Öffentlichkeit einzusetzen.
  3. Der Beirat wird über die Arbeit des Vereins informiert. Die Mitglieder des Beirates können beratend zu Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen und Sitzungen der Ausschüsse hinzugezogen werden.

§ 13 ÄNDERUNG DES ZWECKS UND SATZUNGSÄNDERUNG

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für die Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung der Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 DATENSCHUTZ

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres regelt die Datenschutzordnung, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine Mitgliederversammlung, zu der alle ordentlichen Mitglieder wie in § 9 beschrieben eingeladen wurden. Für den Beschluss der Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Mother Hood e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 INKRAFTTRETUNG

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. Juli 2022 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung der Satzung ins Vereinsregister in Kraft.